Mindestbuchungszeit
Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben beträgt die wöchentliche Mindestbuchungszeit 20 Stunden. Grund hierfür ist, dass der Freistaat Bayern ansonsten dem Träger keine kindbezogene Personalkostenförderung gewährt.
Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben beträgt die wöchentliche Mindestbuchungszeit 20 Stunden. Grund hierfür ist, dass der Freistaat Bayern ansonsten dem Träger keine kindbezogene Personalkostenförderung gewährt.