Kündigung des Betreuungsvertrages
Bei Kindern, die in die Schule kommen, endet der Betreuungsvertrag am 31. August vor Schulbeginn. Eine vorzeitige Kündigung durch die Personensorgeberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Auch der Träger kann den Vertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe kündigen, z. B. wenn,
- das Kind außerhalb der Ferienzeiten mehr als zwei Wochen ununterbrochen unentschuldigt gefehlt hat und der Platz dringend benötigt wird,
- die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Beitrags über zwei Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten,
- die Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Mahnung ihren Pflichten aus dem Betreuungsvertrag nicht nachkommen, oder eine Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal nicht mehr zumutbar erscheint,
- das Kind einer besonderen pädagogischen Förderung bedarf, die in der Kindertagesstätte nicht geleistet werden kann oder,
- die von den Eltern gewünschte Nutzungszeit die wirtschaftliche Führung des Kindergartens beeinträchtigt.